Energie - in Rellingen zu Hause
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Sie haben die Wahl! Profitieren Sie von günstigen Preisen und unserer qualifizierten Beratung. Alle Wechselformalitäten für einen reibungslosen Start übernehmen wir für Sie.
Auch außerhalb von Rellingen beliefern wir Sie gerne mit KlimaStrom und Klimagas. Bitte erfragen Sie die aktuellen Aktionspreise bei uns. Die Angebote KlimaStrom und KlimaGas realisieren wir mit der Unterstützung der Stadtwerke Elmshorn.
Informationen zum Entlastungspaket der Bundesregierung
Information zu den Energiepreisbremsen (Strom, Gas und Wärme)
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden Sie Ende Februar mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
So funktionieren die Preisbremsen für Haushalte und kleine Unternehmen:
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
- für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
- für Fernwärme 9,5 Cent/kWh und
- für Strom 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Sie über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.
Die Energiepreisbremsen starten ab März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Die stark gestiegenen Energiepreise sind für uns alle eine Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen.
Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier: https://www.stadtwerkeuetersen.de/de/Privatkunden/Energieeffizienz/.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Preisbremsen finden Sie in den folgenden Dokumenten zum Download:
- Ausführliche Informationen zur Strompreisbremse StromPBG
- Ausführliche Informationen zur Gaspreisbremse EWPBG
- Preisbremse_Prognose_SWE+Rellingen.pdf
Sie haben noch Fragen? Unser Kundenservice steht Ihnen per E-Mail unter
beratung@energie-rellingen.de , telefonisch unter 04101 696 11 20 oder persönlich zur Verfügung.
Wegfall der Gasbeschaffungsumlage
Im Zuge des dritten Entlastungspakets hat die Bundesregierung in der vergangenen Woche beschlossen, dass die geplante Gasbeschaffungsumlage zum 1. Oktober 2022 entfällt. Selbstverständlich geben wir diese Reduzierung an unsere Kunden weiter, sodass sich der Arbeitspreis für Erdgas um netto 2,419 Cent/kWh reduziert. Die veränderte Bilanzierungsumlage sowie die ebenfalls neu eingeführte Erdgasspeicherumlage bleiben unverändert bestehen.
Als weitere Entlastung wurde eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Erdgas von derzeit 19% auf 7% in die Wege geleitet und am 7. Oktober 2022 abschließend vom Bundesrat genehmigt. Selbstverständlich geben wir auch diese Entlastung an unsere Kunden weiter und berücksichtigen die Umsatzsteuersenkung in unseren Preisen.
Eine erneute automatische Anpassung Ihrer monatlichen Abschlagsbeträge ist nicht vorgesehen. Die Reduzierungen werden mit Inkrafttreten unmittelbar berücksichtigt und in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 abgerechnet. Guthaben aus den Abschlagszahlungen werden direkt erstattet.
Bei dem geplanten Preisdeckel für Strom und Erdgas liegen uns bisher leider noch keine Informationen vor, wie dieser konkret ausgestaltet werden soll. Eine von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission hat Anfang dieser Woche erste konkrete Vorschläge unterbreitet, die jetzt geprüft werden. Hierzu informieren wir Sie umgehend, sobald eine verbindliche Umsetzung beschlossen wird.
Kundeninformation zur Umsetzung der Soforthilfe für Erdgaskunden nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)
Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden in diesem Jahr besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine kurzfristige finanzielle Unterstützung („Soforthilfe“) geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse. Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch den Energieversorger und hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab. Im Folgenden möchten wir Sie über die konkrete Umsetzung der Soforthilfe informieren:
Umsetzung für Haushaltskunden
Die staatliche Soforthilfe setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe).
Zur Umsetzung der vorläufigen Soforthilfe verzichten wir gemäß § 3 Abs. 2 EWSG gegenüber allen Kunden auf den für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Gas-Abschlag.
Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir von einer Einziehung absehen. Kunden, die selbstständig die Zahlung des Gas-Abschlags veranlassen, werden gebeten, rechtzeitig ihren Dauerauftrag auszusetzen bzw. für den Monat Dezember 2022 keine Gas-Abschlagszahlung zu leisten. Sollten Sie doch eine Gas-Abschlagszahlung leisten, werden wir die geleistete Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen; eine Rücküberweisung von unserer Seite erfolgt in diesem Fall aber nicht.
Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Verbrauchsrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Sollte uns die Verbrauchsprognose für Gas nicht vorliegen, z. B. weil Sie erst nach September 2022 zu uns gewechselt sind, beträgt der Entlastungsbetrag 1/12 des am 30.09.2022 prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs an Ihrer Entnahmestelle, multipliziert mit dem zum Stichtag 01.12.2022 vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. In beiden Fällen erhöht sich der Entlastungsbetrag um alle anderen Preiselemente (u. a. den Grundpreis), soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Gas-Abschlagszahlung im Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.
Vereinfachtes Beispiel:
Jahresverbrauchsprognose: 24.000 kWh (September 2022)
Arbeitspreis brutto: 10 ct/kWh (01.12.2022)
Grundpreis anteilig für Dezember: 10,00 €
Gas-Abschlagszahlung Dezember 2022: 230 €
Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.000 kWh (1/12 Jahresverbrauchsprognose) * 10 ct/kWh (AP Stand 01.12.2022) + 10 € (anteiliger GP) = 210 €
Vorläufige Leistung Dezember 2022: 230 €
Rückzahlung durch Kunden in Jahresverbrauchsabrechnung: 20 € (230 € (vorläufige Entlastung Dezember) - 210 € (Endgültiger Entlastungsbetrag))
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
Hinweis zur Entlastung von Mietern
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.
Wichtiger Hinweis!
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.
Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne unter folgendem Link an: https://www.stadtwerke-elmshorn.de/energiespartipps
Sie haben noch Fragen? Unser Kundenservice steht Ihnen per E-Mail unter beratung@energie-rellingen.de , telefonisch unter 04101 696 11 20 oder persönlich zur Verfügung.
KlimaStrom
Unser KlimaStrom kommt ohne Atomstrom aus - umweltverträglich, nachhaltig!
Der Grundpreis beträgt 11,76 €/Monat, der Arbeitspreis 39,24 Cent/kWh.
(Preise gültig ab dem 1. Januar 2024)
Hinweis:
Die hier genannten Preise berücksichtigen nicht die Entlastungen aus dem EWPBG und StromPBG.
Alle Informationen hierzu finden Sie unter:
KlimaGas
Das von uns gelieferte Erdgas stammt zu großen Teilen aus der Nordsee. Als regionales Energieversorgungsunternehmen liegen uns Ihre Sicherheit sowie Umweltverträglichkeit und vor allem Nachhaltigkeit besonders am Herzen.
Der Grundpreis beträgt 15,96 €/Monat, der Arbeitspreis 14,13 Cent/kWh.
(Preise: ab dem 01. April 2024)
Hinweis:
Die hier genannten Preise berücksichtigen nicht die Entlastungen aus dem EWPBG und StromPBG.
Alle Informationen hierzu finden Sie unter:
KlimaGas mit 15% Bioanteil
Das von uns gelieferte Erdgas stammt zu großen Teilen aus der Nordsee. Als regionales Energieversorgungsunternehmen liegen uns Ihre Sicherheit sowie Umweltverträglichkeit und vor allem Nachhaltigkeit besonders am Herzen.
Der Grundpreis beträgt 15,96 €/Monat, der Arbeitspreis 15,54 Cent/kWh.
(Preise: ab dem 01. Arpil 2024)
Hinweis:
Die hier genannten Preise berücksichtigen nicht die Entlastungen aus dem EWPBG und StromPBG.
Alle Informationen hierzu finden Sie unter:
stadtwerke-elmshorn.de/energiepreisbremsen
Für einen aktuellen Gaspreis melden Sie sich gerne in unserem Kundenzentrum oder rufen Sie uns an.
Vertragsunterlagen
Sie möchten einen Strom- und/ oder Gasvertrag bei uns abschließen? Kein Problem! Füllen Sie einfach die Vertragsunterlagen aus – wir erledigen den Rest für Sie.
FAQ Wechsel Stromanbieter
-
Kann ich den Stromanbieter wechseln?
Jeder Kunde, der in einem direkten Vertragsverhältnis zu einem Stromanbieter steht und einen eigenen Stromzähler für seine Wohnung oder sein Haus hat, kann den Stromanbieter wechseln. -
Ist der Wechsel zu EnergieRellingen für mich kostenlos?
Ja, der Wechsel zu EnergieRellingen ist für Sie kostenlos. -
Wie kann ich den Stromanbieter wechseln?
Der Wechsel zu EnergieRellingen ist einfach und unkompliziert. Sie müssen nur unser Auftragsformular ausfüllen und unterzeichnet zurücksenden. Das Auftragsformular erhalten Sie in unserem Kundenzentrum oder als Download auf unserer Website. -
Wie kündige ich meinen bisherigen Vertrag?
Wenn Sie den Stromanbieter wechseln möchten, übernehmen wir grundsätzlich die Kündigung bei Ihrem aktuellen Anbieter. Es genügt, wenn Sie den Auftrag ausfüllen und zurücksenden. Die Kündigung erfolgt in der Regel zum schnellstmöglichen Termin. Eine Ausnahme bildet das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Anbieter. -
Wie lange dauert ein Wechsel des Stromanbieters?
Die Fristsetzung für eine Anbieterumstellung ist gesetzlich geregelt. Die Umstellung erfolgt etwa sechs bis acht Wochen nach Auftragseingang. Abweichende Kündigungsfristen bei Ihrem bisherigen Versorger können den Anbieterwechsel gegebenenfalls verzögern. -
Was ist der Unterschied zwischen Stromanbieter und Netzbetreiber?
Ihr Stromanbieter ist für die Stromlieferung zuständig und der Netzbetreiber sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes. -
Werden mir gezahlte Abschläge vom bisherigen Anbieter zurückerstattet?
Sie erhalten von Ihrem bisherigen Anbieter eine detaillierte Schlussabrechnung. Daraus können Sie Ihren Verbrauch bis zur Umstellung entnehmen. Bei Überzahlung wird Ihnen dieser Betrag zurückerstattet. -
Wann sollte ich meinen Zählerstand notieren?
Grundsätzlich sollten Sie immer bei einem Umzug, vor einer Preiserhöhung oder auch am Tag des Anbieterwechsels den Zählerstand notieren und dem bisherigen Stromanbieter mitteilen. Damit stellen Sie sicher, dass eine taggenaue Abrechnung durchgeführt werden kann.
FAQ Wechsel Gasanbieter
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Kann ich den Gasanbieter wechseln?
Jeder Kunde, der in einem direkten Vertragsverhältnis zu einem Gasanbieter steht und einen eigenen Gaszähler für sein Haus oder seine Wohnung hat, kann den Gasanbieter wechseln. -
Ist der Wechsel zu EnergieRellingen für mich kostenlos?
Ja, der Wechsel zu ein EnergieRellingen ist für Sie kostenlos. -
Wie kann ich den Gasanbieter wechseln?
Der Wechsel zu EnergieRellingen ist einfach und unkompliziert. Sie müssen nur unser Auftragsformular ausfüllen und unterzeichnet zurücksenden. Das Auftragsformular erhalten Sie in unserem Kundenzentrum oder als Download auf unserer Website. -
Wie kündige ich meinen bisherigen Vertrag?
Wenn Sie den Gasanbieter wechseln möchten, übernehmen wir grundsätzlich die Kündigung bei Ihrem aktuellen Anbieter. Es genügt, wenn Sie den Auftrag ausfüllen und zurücksenden. Die Kündigung erfolgt in der Regel zum schnellstmöglichen Termin. Eine Ausnahme bildet das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Anbieter. -
Wie lange dauert ein Wechsel des Gasanbieters?
Aufgrund gesetzlicher Fristsetzung erfolgt die Anbieterumstellung etwa sechs bis zehn Wochen nach Auftragseingang. Abweichende Kündigungsfristen bei Ihrem bisherigen Versorger können den Anbieterwechsel gegebenenfalls verzögern. -
Was ist der Unterschied zwischen Gasanbieter und Netzbetreiber?
Ihr Gasanbieter ist für die Gaslieferung zuständig und der Netzbetreiber sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gasnetzes. -
Werden mir gezahlte Abschläge vom bisherigen Anbieter zurückerstattet?
Da Sie von Ihrem bisherigen Gasanbieter eine Schlussabrechnung bekommen, können Sie dieser Ihren genauen Verbrauch bis zur Umstellung entnehmen. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden Ihnen erstattet. -
Wann sollte ich meinen Zählerstand notieren?
Grundsätzlich sollten Sie sich den Zählerstand bei einem Umzug, vor einer Preiserhöhung oder Tag des Anbieterwechsels notieren und dem bisherigen Gasanbieter mitteilen. Damit stellen Sie sicher, dass eine taggenaue Abrechnung durchgeführt werden kann.
Sie ziehen um und wir ziehen mit!
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Sie brauchen einen Tapetenwechsel und ziehen um?
Egal, ob Sie in Rellingen bleiben oder es etwas weiter weg geht – wir kommen gern mit Ihnen mit. Füllen Sie bitte unser Umzugsformular aus und wir kümmern uns um den Rest. Bitte schicken Sie das Formular per eMail, Post oder als Fax unter 04101 696 11 28 an uns zurück. Bei Fragen können Sie sich auch unter 04101 696 11 20 in unserem Kundenservice melden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.